FAQ-Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Weiterbildungsgang/Weiterbildungsordnung:

Für eine individuelle Beratung, insbesondere zur Weiterbildung im Verbund, können Sie sich gern an die Koordinierungsstelle direkt wenden.

Bei der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA) ist seit Februar 2014 eine kostenlose Online-Stellenbörse freigeschaltet (https://www.kosta-bayern.de/stellenportal/startseite). Sie finden dort aktuelle Stellenangebote von Kliniken und Praxen für die Weiterbildung Allgemeinmedizin und haben auch selbst die Möglichkeit, ein Stellengesuch aufzugeben.

Nach der Weiterbildungsordnung ist keine feste Reihenfolge vorgegeben, wie der Weiterbildungsgang Allgemeinmedizin absolviert werden muss. Es ist also möglich, entweder in der stationären Inneren Medizin (akut), in einem anderen Fach der unmittelbaren Patientenversorgung (ambulant oder stationär) oder in der ambulanten hausärztlichen Versorgung zu beginnen. Konkrete Beratung erhalten Sie in der Koordinierungsstelle.

Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten nach § 2 a Abs. 7 WBO: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin, Urologie.

Anmerkung: Die Orthopädie gehört zum Gebiet der Chirurgie und ist deshalb nicht gesondert aufgeführt. Selbstverständlich gilt auch sie als Fach der unmittelbaren Patientenversorgung.

Es ist möglich, insgesamt 48 Monate im ambulanten Bereich abzuleisten. Die gesamte Weiterbildung im ambulanten Bereich – auch bei Fachärzten anderer Gebiete als der Allgemeinmedizin – wird mit 5.400 € pro Monat gefördert.

Diese finden Sie in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung.
Die geforderten Untersuchungszahlen und Weiterbildungsinhalte sind in einem sog. Dokumentationsbogen zusammengefasst. Den Dokumentationsbogen sowie weitere Informationen zu der aktuell gültigen Weiterbildungsordnung, zu den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung, dem Merkblatt sowie einem Muster-Zeugnisformular finden Sie hier.

Hinweis:
Drucken Sie sich den Dokumentationsbogen vor oder zu Beginn Ihrer Weiterbildung aus und lassen sich die Inhalte während Ihrer Weiterbildung jährlich bescheinigen.

Vorteil:
Sie und Ihr Weiterbilder wissen von Anfang an, welche Inhalte gefordert sind, und Sie müssen sich die Bescheinigungen nicht mühsam im Nachhinein oder kurz vor der Prüfung zusammensuchen.

Das Logbuch heißt in Bayern Dokumentationsbogen. Sie finden ihn hier:

Ja, es empfiehlt sich sogar, pro Weiterbilder einen Dokumentationsbogen/Logbuch zu verwenden. Es ist auch möglich, Logbücher anderer Fachgebiete mit einzureichen.

Für diese Prüfung und Anerkennung ist das Referat Weiterbildung II zuständig (Tel. 089 4147-132).

Prinzipiell ist der Weiterbildungsbeginn in Bayern maßgeblich dafür, welche Weiterbildungsordnung in Anspruch genommen werden kann. Allerdings kann es im Einzelfall nach bestimmten Kriterien auch eine andere Möglichkeit geben. Dies kann im Referat Weiterbildung II in Erfahrung gebracht werden (Tel. 089 4147-132).

Fragen zur Facharztantragsstellung und zur Liste befugter Weiterbilder:

Für jeden einzelnen Ihrer Weiterbildungsabschnitte brauchen Sie ein schriftliches Weiterbildungszeugnis. Die Bayerische Landesärztekammer bietet Ihnen hierzu ein Musterweiterbildungszeugnis unter Weiterbildung Facharzt Allgemeinmedizin an, an dem Sie sich gut orientieren können. Auf dieser Seite finden Sie zudem weitere nützliche Informationen zur Zeugnisausstellung (ganz unten im blauen Kasten).

Ja, dies ist möglich. Sie können einen sogenannten Vorabantrag stellen. Der Vorabantrag kann nur im Zeitraum fünf Monate bis einem Monat vor Abschluss der Weiterbildungszeit gestellt werden. Sie müssen sich dazu im letzten Zeitabschnitt Ihrer Weiterbildung befinden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der KoStA oder beim Informationszentrum der BLÄK.

Die aktuelle Liste finden Sie hier. Um Näheres zu Nebenbestimmungen zu erfahren, loggen Sie sich über das „Meine BLÄK-Portal“ ein. Dort finden Sie eine detaillierte Befugnisliste.

Nein. Ein Weiterbilder in einem anderen Fachgebiet als der Allgemeinmedizin muss eine auf sein Fachgebiet bezogene Weiterbildungsbefugnis haben. Eine spezielle Weiterbildungsbefugnis für die Allgemeinmedizin gibt es für diesen Weiterbilder nicht.

Fragen zu Fördergeldern/Fördermöglichkeiten:

Im stationären Bereich werden Stellen in der Inneren Medizin mit 1.530 € pro Monat gefördert, Stellen in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung mit 2.640 € pro Monat. Im ambulanten Bereich erhalten niedergelassene Ärzt*innen 5.400 € pro Monat Fördergeld. Nähere Informationen zur Förderung und Beantragung finden Sie auf unserer Homepage unter www.kosta-bayern.de -> Verbundweiterbildung -> Fördermöglichkeiten.

In der Klinik erhalten Sie nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag ihr Gehalt. Die Vergütung im ambulanten Bereich ist auf das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung anzuheben, nähere Informationen dazu finden Sie im Infoblatt Aufstockungsbetrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Ja, auch Teilzeitbeschäftigung wird gefördert. Die Weiterbilder*in muss im Förderantrag genau angeben, in welchem Umfang die Ärzt*in in Weiterbildung in Teilzeit (Prozent- oder Stundenangabe) tätig ist, damit eine entsprechende Prüfung über die Förderdauer und -höhe erfolgen kann.
Nach § 4 Abs. 6 WBO muss eine Weiterbildung in Teilzeit hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildung kann mit min­destens 12 Stunden pro Woche bis zu Hälfte der geforderten Mindestweiterbil­dungszeit erfolgen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

Im stationären Bereich werden keine Fördergelder zurückgefordert. Im ambulanten Bereich sollten sich die Ärzt*innen in Weiterbildung frühzeitig bewusst werden, ob die Allgemeinmedizin tatsächlich ihr angestrebtes Ziel ist. Falls dies nicht der Fall ist, sollten sie den Weiterbildungsgang ändern und die Zeit in der Praxis beenden. Bei Beantragung der Fördergelder müssen Sie gegenüber der KVB Ihre ernsthafte Absicht bekunden, den Weiterbildungsgang Allgemeinmedizin durch eine Prüfung erfolgreich abzuschließen.

Es ist möglich, insgesamt 48 Monate im ambulanten Bereich abzuleisten. Dabei ist zu beachten, dass nur der Umfang der erteilten Weiterbildungsbefugnis (z.B. 24 Monate ahV) anerkannt werden kann. Die gesamte Weiterbildung im ambulanten Bereich – auch bei Fachärzt*innen anderer Gebiete als der Allgemeinmedizin – wird mit 5.400 € pro Monat gefördert.

Finanziell geförderte ambulante Weiterbildungsabschnitte müssen in der Regel mindesten einen Zeitraum von 3 Monaten in Vollzeit umfassen (bei Teilzeit 50% z.B. mind. 6 Monate). Ausnahmen gibt es bei der Verbundweiterbildung, hier können auch Rotationen unter 3 Monaten finanziell gefördert werden (siehe Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, § 2 Abschnitt 3 - https://kbv.de/media/sp/Foerderung_Allgemeinmedizin.pdf).

Finanziell gefördert wird in der Regel nur der Zeitraum der sogn. Mindestweiterbildungszeit. Dies sind beim Weiterbildungsgang Allgemeinmedizin insgesamt 5 Jahre in Vollzeittätigkeit. Arbeiten Sie in Teilzeit, so verlängert sich die finanzielle Förderdauer entsprechend.
Übrigens: Auch Weiterbildungsabschnitte, für die Sie keine finanzielle Förderung erhalten haben, werden, soweit dies möglich ist, auf die Mindestweiterbildungszeit angerechnet.
Haben Sie beispielsweise in einem anderen Fachgebiet begonnen und entscheiden sich dann im Verlauf für die Weiterbildung Allgemeinmedizin, so werden die dort absolvierten Weiterbildungszeiten soweit maximal möglich auch auf den Weiterbildungsgang Allgemeinmedizin angerechnet. Die Mindestweiterbildungszeit und damit auch der Förderzeitraum verkürzen sich dementsprechend.

Fragen zur Verbundweiterbildung:

Auf unserer Bayernkarte können Sie sehen, welche WBV es in Bayern gibt. Wenn Sie sich bei einem WBV bewerben möchten, wenden Sie sich an die Ansprechpartner*in Organisation, die sie auf der dazugehörigen PDF-Datei finden.

Gerne können Sie auch mit der KoStA Kontakt aufnehmen.

Im Allgemeinen wird dies möglich sein. Es hängt natürlich von der jeweils aktuellen Stellensituation in den Weiterbildungsverbünden ab. Insofern muss immer eine individuelle Nachfrage bei dem betreffenden Verbund erfolgen.

Nein, jede Weiterbilder*in im Verbund muss über eine eigene Befugnis nach der aktuell gültigen Weiterbildungsordnung verfügen

In einem Weiterbildungsverbund haben Sie zahlreiche Vorteile, u.a. steht Ihnen während Ihrer gesamten Weiterbildungszeit eine Organisator*in zur Verfügung, die Rotationen werden mit Ihnen abgesprochen und geregelt und Sie haben die Garantie der Vermittlung aller während der Weiterbildungszeit geforderten Weiterbildungsinhalte. Auch die jährliche Anzahl von Fortbildungstagen sowie eine durchgehende Bezahlung nach Tarif ist festgesetzt. Ein weiterer positiver Aspekt ist außerdem die regionale Vernetzung untereinander.

Fragen speziell von Weiterbilder*innen:

Bei der KoStA ist seit Februar 2014 eine Stellenbörse freigeschaltet. Sie können dort kostenfrei Ihr Stellenangebot einstellen und können sich die Stellengesuche ansehen, die Weiterzubildende selbst aufgegeben haben.

Die Voraussetzungen selbst weiterzubilden finden Sie zusammengefasst in der aktuell gültigen Weiterbildungsordnung unter dem Abschnitt A, §5 „Befugnis“.
U.a. müssen Sie mindestens 2 Jahre in verantwortlicher Stellung einschlägig als entsprechende Fachärzt*in tätig gewesen sein.
Die Antragsunterlagen müssen Sie persönlich direkt beim zuständigen Befugnisreferat der Bayerischen Ärztekammer beantragen (Tel. 089-4147-138, bzw. E-Mail: befugnisse@blaek.de). Dort wird Ihnen auch eine Sachbearbeiter*in zugeordnet, an den Sie sich bei Fragen wenden können.

Das Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Bayerns (KWAB) bietet für fachärztliche Kolleg*innen mit oder ohne Weiterbildungsbefugnis praxisorientierte TRAIN-THE-TRAINER Seminare an. Die aktuellen Termine sowie weitere Informationen dazu finden Sie hier .

Fragen zu Schwangerschaft/Mutterschutz/Elternzeit:

Nein. Unterbrechungen während der Weiterbildung – außer der festgelegte Erholungsurlaub (bis zu 6 Wochen/Jahr) - werden nicht auf die Weiterbildung angerechnet (siehe aktuelle Weiterbildungsordnung, Abschnitt A, § 4 (4)). Unterbrechungen im ambulanten Bereich müssen zudem der KVB mitgeteilt werden. Eine finanzielle Förderung für Unterbrechungszeiten ist nicht möglich, da ausschließlich anrechenbare Weiterbildungszeiten förderfähig sind.

Der Ärztin in Weiterbildung (ÄiW) darf kein finanzieller Nachteil durch ein Beschäftigungsverbot bzw. durch den Mutterschutz entstehen.
Bei einem Beschäftigungsverbot wird das Gehalt zunächst von den Arbeitgeber*innen übernommen.
Während des Mutterschutzes erhält die ÄiW Mutterschaftsgeld: Bei gesetzlicher Krankenversicherung von der jeweiligen Krankenkasse und bei privater Krankenversicherung vom Bundesversicherungsamt. Dieser Betrag wird durch die Arbeitgeber*innen noch auf das durchschnittliche Nettogehalt der ÄiW aufgestockt.
Die für die Arbeitgeber*innen entstandenen Gehaltskosten während eines Beschäftigungsverbot bzw. des Mutterschutzes bekommen sie auf Beantragung zu 100% zurückerstattet, bei gesetzlich Versicherten z.B. durch das sogn. Umlageverfahren U2 der Krankenkasse.

Fragen zum Quereinstieg:

Wenn Sie Fachärzt*in in einem Fach der unmittelbaren Patientenversorgung sind, können Sie durch den sogn. Quereinstieg auch die Anerkennung als Fachärzt*in für Allgemeinmedizin erwerben. Voraussetzungen dafür sind:

  • insgesamt 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung
  • 80h-Kurs-Weiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung
  • Erwerb/Nachweis sämtlicher im Gebiet der Allgemeinmedizin vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte

Geregelt sind die Voraussetzungen in den sogn. Übergangsbestimmungen. Bitte beachten Sie, dass die Übergangsbestimmungen befristet sind.

Aktuell müssen Sie bis spätestens zum 31.05.2025 die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung erworben haben müssen und mit der 24-monatigen Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung bis spätestens 31.12.2025 begonnen haben.

Fragen zur Psychosomatischen Grundversorgung:

Die 80h-Kurs-Weiterbildung Psychosomatische Grundversorgung setzt sich zusammen aus:

• 20h Theorieseminare
• 30h Balintgruppenarbeit
• 30h verbale Interventionstechniken

Es gibt unterschiedliche Kursangebote, Sie können die einzelnen Abschnitte separat oder als Kompaktkurs absolvieren. Weitere Einzelheiten, u.a. auch zur Balintgruppe, finden Sie im Merkblatt Psychosomatische Grundversorgung der Bayerischen Landesärztekammer merkblatt-zur-pgv.

Die 80-h-Kursweiterbildung Psychosomatische Grundversorgung muss begleitend zur Weiterbildung Allgemeinmedizin absolviert werden. Sie können den Kurs während Ihrer Weiterbildung beliebig beginnen. Wichtig ist dabei, den Kurs rechtzeitig vor Ende der 5-jährigen Weiterbildung zu planen, da z.B. die 30-stündige Balintgruppe über mind. ½ Jahr andauern muss.

Nein, eine allgemeine finanzielle Unterstützung gibt es nicht. In einigen Weiterbildungsverbünden gibt es aber z.B. finanzielle Zuschüsse oder kostenlose Kursangebote.

Ja, dies ist im Prinzip möglich. Im konkreten Fall sollten Sie dazu Rücksprache mit der Bayerischen Landesärztekammer halten:

Weiterbildung - Kursanerkennungen
Telefon: 089 4147-136
E-Mail: anerkennungen@blaek.de

Weitere Fortbildungen

Ja, seit 2014 gibt es die sogn. Seminartage Weiterbildung Allgemeinmedizin (SemiWAM®). Sie sind ein die Weiterbildung begleitendes 5-jähriges Fortbildungscurriculum und exklusiv für Ärzt*innen in Weiterbildung Allgemeinmedizin. Die SemiWAM® werden von der KoStA als Partnerin des Kompetenzzentrum Allgemeinmedizin Bayerns (KWAB) veranstaltet. Weitere Informationen finden Sie hier.

Nein. Sie haben aber die Möglichkeit, sich für Ihre erhaltenen Fortbildungspunkte während der Weiterbildung bei der Bayerischen Landesärztekammer ein Frei­wil­­liges Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kat ausstellen zu lassen. Voraussetzung ist, dass Sie in maxi­­mal drei Jahren 150 Fort­­bil­­dungs­­­punkte nach­­weisen können.

BHÄV, BLÄK und KVB bieten ein umfangreiches und vielfältiges Fortbildungsangebot rund um die Allgemeinmedizin, neben zahlreichen medizinischen Themen gibt es z.B. auch Fortbildungen zur Niederlassung, Praxisorganisation, Bereitschaftsdiensten u.v.m.
Eine Übersicht zu den jeweiligen Fortbildungskalendern finden Sie unter folgenden Links:

BHÄV:
relaunch.bhaev.de/index.php/fortbildung/fuer-hausaerzte
BLÄK:
www.blaek.de/fortbildung/fortbildungskalender
KVB:
www.kvb.de/service/fortbildung

Weitere Fragen:

Ja. Das Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin bietet z.B. als Pilotprojekt ein Mentoringmodul an, durch das Ihnen mittels einer Online Matching Plattform eine möglichst passende Mentor*in zugeordnet werden kann. Außerdem sind in allen Weiterbildungsverbünden Bayerns Mentor*innen benannt. Nehmen Sie an einer Verbundweiterbildung teil, so können Sie dieses Angebot nutzen.

Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin e.V. DEGAM ist wissenschaftliche Fachgesellschaft der Allgemeinmedizin. Zur Interessensvertretung für insbesondere junge Ärzt*innen in Weiterbildung gibt es seit 2008 die sogn. Junge Allgemeinmedizin Deutschland, kurz JADE - Junge Allgemeinmedizin. Die JADE ist ein bundesweites Netzwerk von Studierenden, Ärzt*innen in Weiterbildung sowie jungen Fachärzt*innen. Sie bietet u.a. Austausch untereinander zu unterschiedlichen Themen (Weiterbildung allgemein, medizinisch, berufspolitisch,…), regionale Treffen, Prüfungsprotokolle u.v.m.

Generell ist es in Bayern möglich, bereits während der Weiterbildungszeit am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Folgende Voraussetzungen (auszugsweise) müssen dafür gemäß der Anlage zu § 3 Absatz 1 c Bereitschaftsdienstordnung der KVB (BDO-KVB) erfüllt werden:

c) approbierte Ärzte, wenn sie den Nachweis über die Absolvierung einer mindestens zweijährigen allgemeinmedizinischen Weiterbildung bzw. einer mindestens zweijährigen Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet nach Weiterbildungsrecht führen.
(3) Jeder im Ärztlichen Bereitschaftsdienst tätige Arzt ist verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die ihn für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst qualifizieren ( kvb.de/praxis/aerztlicher-bereitschaftsdienst/informationen ).

Näheres zu den Fortbildungsmaßnahmen finden Sie unter kvb.de/service/fortbildung/?noMobile=246

Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie sich als Poolärzt*in bei der KVB registrieren lassen. Nähere Informationen dazu unter:

kvb.de/praxis/aerztlicher-bereitschaftsdienst/poolaerzte/?noMobile=246

Für Ärzt*innen, die länger nicht in der medizinischen Versorgung tätig waren, bietet die Bayerische Landesärztekammer Wiedereinstiegsseminare an.

Bayerische Landesärztekammer, Tel. 089 4147-121, Fax 089 4147-64831, Mühlbaurstr. 16, 81677 München
E-Mail: seminare@blaek.de,
Online-Anmeldung über www.blaek.de/online/fortbildungskalender